Gewässerordnung
für die Gewässer der in der AIG Maintal
zusammengeschlossenen Vereine
1. Das / die Vereinsgewässer sind die jeweils durch den Verein gepachteten Seeflächen.
2. Das Angeln am Vereinsgewässer ist nur Vereinsmitgliedern gestattet, die einen gültigen Jahresfischereischein und die jeweilige Vereinsmitgliedskarte sowie die Gewässerordnung mit sich führen. Zusätzlich ist der im Rahmen der AIG – Regelung ausgestellte Ausweis vor Ort verfügbar zu halten. Wer ohne die genannten Dokumente beim Angeln angetroffen wird, muss mit einer Gewässersperre rechnen. Bei zweimaligem Verstoß oder bei behördlicher Anzeige droht Vereinsausschluss.
3. Das Angeln darf mit 2 Ruten ausgeübt werden. Systeme sind nicht gestattet. Das Fischen mit Nachtschnüren, Reusen, etc. ist nicht erlaubt, desgleichen die Verwendung von Blut- und Oberflächenködern (Ausnahme: Trockenfliege). Feste Bestandteile der Ausrüstung sind: lückenlose Erlaubnispapiere (siehe Ziffer 2), Unterfangkescher (Stoff oder Kunststoff), Hakenlöser, Messer, Metermaß und Schreibgerät.
4. Besatz und Umsetzen von Fischen ist ausschließlich den Gewässerwarten gestattet. Lebende Köderfische zum Fischfang sind verboten (§ 8 LFO). Das Anfüttern ist nur in geringen Mengen gestattet (max. 1l).
5. Tausch und Verschenken von Fischen am See, sowie der Verkauf der in den Vereinsgewässern gefangenen Fische ist nicht erlaubt und hat Gewässersperre oder sogar Vereinsausschluss zur Folge.
6. Die Angelplätze sind sauber zu halten. Offene Feuerstellen sind untersagt. Zigarettenreste und sonstiger (auch nicht eigener) Unrat sind mitzunehmen. Holzgabeln dürfen nicht am See geschnitten werden und sind am Ende des Angelns zu entfernen. Personenansammlungen am Angelplatz sind zu vermeiden, da diese störend und lästig für die Ausübung der Fischerei sind. Niemand ist berechtigt, Uferbewuchs usw. zu entfernen. Den Anweisungen der Gewässeraufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung der Ziffer 6 drohen längere Gewässersperren.
7. Gefangene Fische sind mit dem Unterfangkescher zu landen. Hände beim anfassen der Tiere befeuchten, beim abködern ist vorsichtig zu verfahren, um Verletzungen und Quälerei zu vermeiden. Verletzte untermaßige Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden und gelten als maßig gefangene Fische. Mindestmaße und Schonzeiten sowie Fangverbote richten sich nach dem Hessischen Fischereigesetz in der jeweils gültigen Fassung. Bei der Verwendung von Setzkeschern sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische sind zurück zu setzen. Das Ausnehmen von Fischen am Gewässer ist verboten.
8. Vom Vorstand verfügte Gewässersperren sind in den Erlaubnispapieren ausgewiesen bzw. werden durch Boje bzw. durch Aushang an den für das jeweilige Gewässer vorgesehenen Stellen angezeigt.
9. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.
10. Fangbeschränkungen: 3 Edelfische, gleich welcher Art, je Angeltag, Einschränkungen hiervon sind in der Erlaubniskarte vermerkt bzw. werden vom Vorstand bekannt gegeben. Die gesetzlichen Fang- und Schonzeiten sind zu beachten. Fische dürfen nicht ausgetauscht werden. Eintragungen in die Fangliste sind sofort vorzunehmen. Die Eintragung in die Fangliste ist zwingend. Die Eintragungen dürfen nur mit nicht retuschierbaren Schreibgeräten vorgenommen werden.
11. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Schutz der Vereinsgewässer zu wahren und Zuwiderhandlungen gegen die Gewässerordnung sofort dem Vorstand anzu-zeigen. Außerdem ist jedes Mitglied verpflichtet, jede ihm bekannte Besitz-störung, Verunreinigung des Gewässers, Fischsterben und jeden Eingriff in die dem Verein verpachteten Gewässer sofort dem Vorstand anzuzeigen.
12. Die Fischerei geschieht auf eigene Gefahr. Der Verein übernimmt keine Haftung.
13. Änderungen oder Abweichungen von dieser Gewässerordnung werden vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben.
14.. Diese Gewässerordnung setzt alle vorherigen und noch bestehenden Verord-nungen außer Kraft. Sie ist Bestandteil der Vereinssatzung.
15.. Wer die Bestimmungen nicht beachtet handelt ordnungswidrig und kann mit Bußgeld bestraft werden (§ 10 HFG). Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen bei Ausübung der Fischerei.
16. Im Übrigen gelten die in der AIG – Erlaubniskarte für die jeweiligen Vereins-gewässer definierten Gewässersperren bzw. vereinsspezifischen Besonderheiten.